Um Bauvorhaben zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen, gelten seit dem 1.
Januar 2025 in Bayern neue Regelungen für den Dachgeschossausbau einschließlich
Dachgauben. Grundlage dieser Neuerung ist die Änderung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO). Geplante Vorhaben müssen nun lediglich beim
zuständigen Bauamt angezeigt werden.
Verfahrensfreiheit bei unveränderter Gebäudegestalt
Solange die äußere Gestalt eines Gebäudes und die Dachkonstruktion im Übrigen nicht
verändert wird, ist der Ausbau eines Dachgeschosses inklusive der Errichtung von
Dachgauben verfahrensfrei. Das bedeutet:
Ein entsprechendes Formular mit allen notwendigen Angaben steht Ihnen online zur
Verfügung.
Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen sämtliche rechtlichen Vorgaben der BayBO
eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:
Während der Bauphase kann die Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit überprüft werden.
Genehmigungspflicht bei Veränderung der äußeren Form
Verändert der Dachgeschossausbau die äußere Form des Gebäudes, bleibt – wie bisher –
eine Genehmigungspflicht bestehen. In diesen Fällen muss ein Bauantrag gestellt werden.
Für den Ausbau von Dachgeschossen in denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden
innerhalb des Denkmalensembles ist eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG erforderlich. Diese
muss bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld eingeholt
werden.
Besondere Regelungen für Gebäude im Sanierungsgebiet
Für den Ausbau von Dachgeschossen in diesem Bereich ist zuvor Kontakt mit dem Bauamt
(bauamt@oberelsbach.de bzw. 09774-9191-217) aufzunehmen, um das Vorhaben
entsprechend der Sanierungssatzung zu überprüfen.
Die Formulare finden sie hier:
Mitteilung über den Ausbauzustand des Dachgeschosses/Erklärung über den nachträglichen Ausbau
Mitteilung über bauplanrechtlich verfahrensfreie Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBo